ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

(Stand: 2022)

 

Geltung und Anwendungsbereich.

 

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Leistungen der Bechtle Network und Security Solutions GmbH (nachfolgend „BNS“). BNS leistet ausschließlich unter der Geltung dieser AGB. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, BNS hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn BNS Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos erbringt. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn die Geltung dieser AGB dabei nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden sollte. Ergänzend gelten die jeweiligen Zusatzbedingungen für den Kauf von Hard- und Software, Hardwarewartung und Softwarepflege und Professional Services (“Zusatzbedingungen“);  im Internet hinterlegt unter www.stemmer.de bei den  Geschäftsbedingungen, sowie, soweit im Einzelfall vereinbart,  der Leistungsschein. Für den Umfang der Leistungspflicht sind ausschließlich diese Dokumente vereinbart. Im Fall von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) die AGB und die Zusatzbedingungen (2) die Auftragsbestätigung, (3) der Leistungsschein, soweit vereinbart. 

1. Angebot / Vertragsschluss.  

 

1.1. Sämtliche von BNS abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern BNS das betreffende Angebot nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von BNS, spätestens jedoch mit Bereitstellung der Leistung durch BNS zustande. 

1.2. Technische Änderungen, durch die die Funktion der Leistungen nicht beeinträchtigt wird, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten. 

1.3. Liefer- oder Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von BNS ausdrücklich  schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. 

2. Zahlung / Rechnungsstellung.  

 

2.1. Für sämtliche Leistungen gelten die zwischen den Parteien vereinbarten und in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Entgelte. Soweit nicht abweichend vereinbart, zahlt der Kunde die für wiederkehrende Leistungen vereinbarten  Entgelte jeweils monatlich im Voraus.

2.2. Die erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen, die BNS im Rahmen der Erbringung der Leistungen entstehen, sind gesondert zu vergüten, soweit nicht abweichend vereinbart. Dies gilt insbesondere für die im Rahmen der Erbringung der Leistung anfallenden Reise-, Wege- und Unterbringungskosten sowie sonstige Spesen. 

2.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu bezahlen. 

2.4. BNS ist berechtigt, Teillieferungen, die vom Kunden selbstständig genutzt werden können, separat in Rechnung zu stellen. 

2.5. Maßgebliche Währung für die Rechnungsstellung und sämtliche Zahlungen des Kunden ist der Euro. Sollte hiervon abweichend in der Auftragsbestätigung eine andere Währung als maßgeblich bestimmt sein, erfolgt eine Umrechnung von Euro in die betreffende Zielwährung gemäß dem betreffenden Schlusskurs der Europäischen Zentralbank an dem Tag vor dem Eingang des Auftrags des Kunden. Wird insoweit kein Schlusskurs festgestellt, gilt der letzte ermittelte Schlusskurs. Eine Währungskursumrechnung erfolgt ebenfalls, sofern die Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden zwar auf Euro lautet, die zugrunde liegenden Vorleistungen jedoch von BNS in einer Fremdwährung von Dritten bezogen werden; in diesem Fall wird der für die Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden maßgebliche Euro-Betrag entsprechend Sätzen 2 und 3 unter Berücksichtigung des in Bezug auf diese Fremdwährung geltenden Schlusskurses errechnet.

2.6. Sämtliche Entgelte für Lieferungen und Leistungen verstehen sich zuzüglich der jeweils anfallenden Steuern (insbesondere der jeweiligen Umsatz-/Mehrwertsteuer), Abgaben und Zölle, mit Ausnahme der von BNS zu tragenden Ertragsteuern. Soweit BNS Lieferungen und Leistungen an Kundenkonzerngesellschaften außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbringt, ist BNS berechtigt, (a) diese Lieferungen und Leistungen durch ein mit BNS verbundenes Unternehmen und/oder einen sonstigen Drittdienstleister erbringen zu lassen, das/der in dem jeweiligen Staat über die im Einzelfall vorgeschriebenen Lizenzen, Genehmigungen und/oder Notifizierungen (insbesondere solche regulatorischer und/oder steuerlicher Natur) verfügt, um die betreffenden Lieferungen und Leistungen zu erbringen, und/oder (b) den betreffenden Vertrag zu dem vorstehend genannten Zweck an das jeweilige mit BNS verbundene Unternehmen bzw. den betreffenden Drittdienstleister zu übertragen. BNS wird dem Kunden jegliche Vertrags-übertragung gemäß Satz 2 schriftlich anzeigen.

2.7. BNS kann die Erbringung der Leistung von der Stellung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Sicherheit zur Befriedigung fälliger Entgelte aus dem Vertrag in Form einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstituts abhängig machen, wenn der Kunde mit Entgeltzahlungen im Rückstand ist oder durch Information der Creditreform bekannt wird, dass sich der Bonitätsindex des Kunden dahingehend verschlechtert hat, dass begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen. Vorstehendes gilt auch, wenn aufgrund Informationen einer anderen anerkannten Wirtschaftsauskunftsdatei begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen.

3. Gefahrübergang / Lieferung / Mängelrüge.

 

3.1. Mit Übergabe der Leistung an das von BNS bestimmte Transportunternehmen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. 

3.2. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Der Kunde hat in diesem Fall die Kosten der Transportversicherung zu tragen. 

3.3. Der Kunde wird unverzüglich nach der Anlieferung die äußerliche Beschaffenheit der Ware untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber dem ausliefernden Transportunternehmen beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie BNS unverzüglich fernmündlich und schriftlich hiervon unterrichten.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden.

 

4.1. Der Kunde unterstützt BNS bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen soweit erforderlich, zweckdienlich und zumutbar. 

4.2. Soweit der Kunde die Durchführung vorbereitender Arbeiten übernommen hat (z.B. die Bereitstellung einzelner technischer Komponenten, Software und technischer Unterlagen, die BNS benötigt, um die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, einschließlich der Eingrenzung und Lokalisierung eines aufgetretenen Fehlers, etc.), hat der Kunde diese Arbeiten rechtzeitig vor der Aufnahme der Leistungsausführung durch BNS abzuschließen. 

Der Kunde wird auf Anforderung für BNS den Remote-Zugriff auf seine technische Infrastruktur entsprechend den von BNS bekannt gegebenen Maßgaben gewähren und für eine für BNS kostenfreie Nutzung der Übertragungsstrecke sorgen. BNS übernimmt keine Verantwortung für Übermittlungsfehler, die auf der Übertragungsstrecke entstehen.

4.3. Der Kunde gewährt BNS, deren Mitarbeitern, Vertretern und Subunternehmern nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung Zugang zu seinen Geschäftsräumen, soweit dies für die Erfüllung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist. BNS, deren Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer befolgen die für den Standort geltenden Vorschriften des Kunden, sofern diese BNS zuvor schriftlich mitgeteilt worden und inhaltlich angemessen sind.

4.4. Falls BNS Hardware installiert oder Software konfiguriert, hat der Kunde vor der Installation bzw. Konfiguration auf eigene Kosten:

(a) alle notwendigen Genehmigungen, einschließlich Genehmigungen für notwendige Änderungen an Gebäuden, zu beschaffen;

(b) für eine geeignete und sichere Arbeitsumgebung, einschließlich aller notwendigen Kabelkanäle, Leitungen und Kabelpritschen gemäß den maßgeblichen Installationsstandards zu sorgen;

(c) die von BNS benötigten Elektrizitäts- und Telekommunikationsanschlüsse bereitzustellen;

(d) Vorrichtungen, die zum Anschluss der Hardware an die betreffenden Telekommunikationseinrichtungen erforderlich sind, bereitzustellen, soweit nicht abweichend vereinbart; und

(e) die interne Verkabelung zwischen der Hardware und der Kundenausrüstung in geeigneter Weise bereitzustellen, soweit nicht abweichend vereinbart.

Die vorstehenden Maßnahmen müssen vor Aufnahme der Installations- und Konfigurationsarbeiten durch BNS abgeschlossen sein.

4.5.  Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Softwarelizenz- und Nutzungsbedingungen des Softwareherstellers, die für die von BNS gelieferte Software (einschließlich der auf gelieferter Hardware installierten Betriebssoftware) gelten, zu beachten und einzuhalten. 

4.6. Der Kunde ist bei Kauf von Hardware dafür verantwortlich, die Hardware nach endgültiger Aufgabe ihrer Nutzung zu entsorgen. Eine Verpflichtung von BNS, die Hardware als Altgerät gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz zurückzunehmen und zu entsorgen, besteht nicht. 

4.7. Kann eine Leistung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, insbesondere weil die in Ziffer 4 genannten Mitwirkungsleistungen durch den Kunden nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat der Kunde die hierdurch entstehenden Schäden und zusätzlichen Aufwendungen zu ersetzen. Ferner verlängern sich in diesem Fall sämtliche zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsfristen und/oder -termine um den Zeitraum der durch den Kunden zu vertretenden Verzögerung. Weitergehende Rechte von BNS bleiben unberührt.

5. Gewährleistung.

 

5.1. Sachmängel 

a) Sind von BNS gelieferte Leistungen mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Wahl von BNS zunächst das Recht auf Mängelbeseitigung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat der Kunde der BNS eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert BNS die Nacherfüllung oder schlägt diese endgültig fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Entgelts zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt nicht als endgültig fehlgeschlagen, bevor nicht mindestens zwei Nachbesserungsversuche erfolglos geblieben sind. 

b) Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung des auf die betreffende Leistung entfallenden Entgelts verlangen. 

c) BNS trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch bei Stemmer entsteht, dass die Ware vom Kunden an einen anderen Ort als die ursprüngliche Lieferadresse verbracht wurde, trägt der Kunde. 

 

Rechtsmängel 

a) Werden im Zusammenhang mit der

Nutzung der Leistung im vereinbarten oder gewöhnlichen Umfeld durch den Kunden Rechte Dritter verletzt und entsprechende Ansprüche von Rechteinhabern gegenüber dem Kunden geltend gemacht, hat der Kunde BNS unverzüglich nach Geltendmachung des Anspruchs durch den Dritten schriftlich zu benachrichtigen. BNS wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder die Leistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zu dem in Rechnung gestellten Entgelt zurücknehmen. Dies gilt jedoch nur, wenn BNS keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann oder eine solche Abhilfe für BNS nicht zumutbar ist.

BNS wird von ihren Verpflichtungen gemäß den Sätzen 2 und 3 frei, wenn der Kunde bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter nicht gemäß den Weisungen von BNS handelt. 

b) Soweit eine Abhilfe im Sinne von Ziffer 5.2 lit. (a) Satz 3 nicht möglich ist oder für BNS nicht zumutbar sein sollte, ist der Kunde berechtigt, in den Grenzen der Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 6 Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen. 

5.3. Sofern kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, verjähren sämtliche Mängelgewähr leistungsansprüche des Kunden in einem Jahr nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist, soweit nicht abweichend vereinbart. 

5.4. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln unterliegen den Regelungen in Ziffer 6. § 444 BGB bleibt bei Kauf von Hardware oder Software unberührt. 

5.5. Produktbeschreibungen und/oder werbliche Angaben sind bei Kauf von Hardware oder Software nur dann als Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien zu verstehen, als diese ausdrücklich schriftlich von BNS als solche bestätigt worden sind. 

6. Haftung.

 

Jegliche Schadensersatzverpflichtung von BNS gegenüber dem Kunden unterliegt den nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer 6: 

6.1. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Übernahme einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie sowie arglistigem Verschweigen eines Mangels haftet BNS nach den gesetzlichen Vorschriften. 

6.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BNS im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet BNS bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer Kardinalpflicht und nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Unter einer Kardinalpflicht ist eine wesentliche Vertragspflicht zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. 

6.3. Die Haftung für den im Fall der Verletzung einer Kardinalpflicht gemäß Ziffer 6.2 zu ersetzenden vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden ist der Höhe nach auf € 25.000 je Schadensfall und auf € 100.000 für alle Schadensfälle innerhalb eines Vertragsjahres beschränkt. 

6.4. Soweit sich eine Haftung für Schäden infolge von Fahrlässigkeit nicht aus den vorstehenden Ziffern 6.1 bis 6.3 ergibt, haftet Stemmer für solche Schäden nicht. 

6.5. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. 

7. Eigentumsvorbehalt.

 

7.1. Bei Kauf von Hardware oder Software behält sich BNS bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die BNS aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden gegen diesen jetzt oder künftig zustehen, das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) vor. 

7.2. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. 

7.3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, so lange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug ist.

Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Entgeltforderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an BNS ab. BNS ermächtigt den Kunden hiermit widerruflich, die an BNS abgetretenen Entgeltforderungen für Rechnung von BNS im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät. BNS ist verpflichtet, die vom Kunden gemäß Satz 2 gewährten Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der Wert der vom Kunden gewährten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigt. 

7.4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware an Dritte sind unzulässig.  

7.5. Der Kunde ist verpflichtet, BNS jeden Ortswechsel der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. 

7.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BNS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen den Dritten zu verlangen oder – nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücknahmeverlangen und/oder eine Zurücknahme der Vorbehaltsware bedeuten keinen Rücktritt, soweit dieser nicht ausdrücklich schriftlich von BNS erklärt wird. Der Kunde ist verpflichtet, BNS zum Zweck der Rücknahme der Vorbehaltsware den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet, zu gewähren.

8. Abtretung / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht.

 

8.1. Forderungen, Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag darf der Kunde nur nach vorherige schriftlicher Zustimmung von BNS abtreten bzw. übertragen. Dies gilt nicht für die Abtretung von Geldforderungen gemäß § 354 a HGB. 

8.2. Der Kunde darf gegenüber Zahlungsansprüchen von BNS nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

8.3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen unmittelbar aus dem Vertrag herrührender Gegenansprüche geltend machen. Dem Kunden, der Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- rechts oder eines Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. 

9. Geheimhaltung.

 

9.1. Beide Parteien sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Informationen und Angelegenheiten der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung anvertraut oder bekannt werden, einschließlich der von BNS dem Kunden unterbreiteten Angebots-unterlagen (nachfolgend im Ganzen „Vertrauliche Informationen“), geheim zu halten. 

9.2. Diese Ziffer 9 findet keine Anwendung auf Informationen, die 

a) ohne vertragswidriges Handeln der anderen Partei allgemein bekannt sind; oder

b) einer Partei vor ihrer Übermittlung bekannt war; oder

c) von einem Dritten mitgeteilt werden, der zur Übermittlung berechtigt ist, oder 

d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen zu offenbaren sind. 

9.3. Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen nur für die Zwecke der Erfüllung des Vertrages verwenden und hat diese für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung des Vertrages (bei Software jedoch für einen unbegrenzten Zeitraum) vertraulich zu behandeln. 

9.4. Die empfangende Partei ist auf Verlangen der offenbarenden Partei verpflichtet, bei Beendigung des Vertrages sämtliche Vertraulichen Informationen an die offenbarende Partei herauszugeben oder zu vernichten. 

10. Einschränkungen der Leistungspflicht: Höhere Gewalt / Vorbehalt der Selbstbelieferung.

 

10.1. Keine Partei haftet für die Erfüllung ihrer Pflichten, wenn diese Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert wird. Dies beinhaltet insbesondere Ereignisse, die unvorhersehbar, nicht beherrschbar und außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, insbesondere auch Unwetter, Überschwemmungen, Erdrutsche, Erdbeben, Stürme, Blitzeinschläge, Brände, Epidemien, Terrorakte, Ausbruch von Kampfhandlungen (ob mit oder ohne Kriegserklärung), Aufstände, Explosionen, Streik oder andere Arbeitsunruhen, Sabotage, Unterbrechungen der Energieversorgung, Zwangsenteignung durch staatliche Stellen. 

10.2. Die Leistungsverpflichtung von Stemmer steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Waren oder Vorleistungen durch die Vorlieferanten. Dies gilt jedoch nur, soweit BNS mit dem jeweiligen Vorlieferanten mit der gebotenen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung nicht auf Verschulden von BNS beruht.

 

11. Export-Beschränkungen.

 

Der Kunde wird hiermit darauf aufmerksam gemacht, dass die von BNS bereitgestellten Leistungen im Fall des Exports unter Umständen den Exportgesetzen und -bestimmungen anderer Staaten oder der Europäischen Gemeinschaft unterliegen kann und deren Nutzung oder Übertragung gemäß diesen Exportgesetzen und -bestimmungen zu erfolgen hat. Sollte der Kunde einen Export der von BNS bereitgestellten Leistungen in Betracht ziehen, sind sämtliche aus diesen Exportgesetzen und -bestimmungen resultierenden Anzeige- und Genehmigungspflichten durch den Kunden zu erfüllen.    

12. Außerordentliche Kündigung des Vertrages (bei Dauerschuldverhältnissen).

 

12.1. BNS ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des  Vertrages bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt, wenn 

  • der Kunde bei periodisch fällig werdenden Zahlungen mit der Zahlung von mindestens zwei aufeinander folgenden Rechnungsbeträgen oder einem nicht unerheblichen Teil hiervon in Verzug ist; oder
  • wiederholt in Zahlungsverzug geraten ist; oder 
  • wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt oder ein Insolvenzverfahren gegen den Kunden eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird; oder
  • Vermögensverfall bei dem Kunden zu befürchten ist. Die Anwendung des § 321 BGB bleibt unberührt.

12.2. Sonstige gesetzliche Rechte der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleiben unberührt. 

13. Service Center.

 

BNS betreibt ein Service Center, das dem Kunden während der vereinbarten Servicezeiten (8x5 oder 24x7) zur Verfügung steht. Das Service Center ist für alle Anliegen des Kunden im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen die zentrale Anlaufstelle.   

14. Keine Datensicherung.

 

BNS übernimmt keine Sicherung der - auch dezentral gespeicherten - Daten des Kunden, sofern nicht abweichend vereinbart. 

15. Schlussbestimmungen.

 

15.1. Im  Falle der  Unwirksamkeit  oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. 

15.2. Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 

15.3. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung  der  Verweisungsnormen  des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

15.4. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist München Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen. Darüber hinaus ist Stemmer berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.